Präqualifizierung

Wann ist eine Präqualifizierung notwendig?

Wenn ein Augenoptikerbetrieb Leistungen über eine gesetzliche Krankenkasse abrechnen möchte, dann muss er zwingend eine Präqualifizierung beantragen. Erst mit einer erhaltenen Präqualifizierungsbestätigung kann er die Leistungen abrechnen.

Laut Gesetz können Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die „…die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.“

Die erhaltene Präqualifizierung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Wenn die Präqualifizierung weiterhin ihre Gültigkeit haben soll, so wird eine Folge-Präqualifizierung notwendig. Hierfür müssen 6 Monate vor Ablauf aktualisierte Unterlagen vorgelegt werden.

Ergeben sich maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung einer Bestätigung vorgelegen haben, sind diese der Präqualifizierungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

Diese sind z. B.:

  • Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens
  • Wechsel des fachlichen Leiters bzw. für die Leistungserbringung verantwortlichen Person
  • Standortwechsel
  • Maßgebliche räumliche Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien berühren
  • Veränderung, Erweiterung des Lieferbereiches
  • Auflösung des Unternehmens oder Insolvenz
  • Änderungen, die in den von GKV-Spitzenverband herausgegebenen Präqualifizierungskriterien als maßgeblich gekennzeichnet sind.

Aktuelle Änderungen

Mit der Neufassung des § 126 SGB V wurden im April 2017 die Kriterien zur Aufrechterhaltung einer Präqualifizierung verschärft. Die Anforderungen an Präqualifizierungsstellen und an die Leistungserbringer wurden geändert. Die Präqualifizierungsstellen werden von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) überwacht. Die Präqualifizierungsstellen müssen streng nach der Norm DIN EN ESO/IEC 17065:2013 arbeiten. Ab dem 1. Mai 2019 dürfen nur von der DAkkS akkreditierte Präqualifizierungsstellen Präqualifizierungsbestätigungen ausstellen.

Spätestens ab Mai 2019 unterliegen auch bereits präqualifizierte Leistungserbringer einer permanenten Überwachung durch Ihre Präqualifizierungsstelle. Für die Augenoptik bedeutet dies, dass in Zukunft für alle Präqualifizierungen, auch bei Altbetrieben, grundsätzlich Betriebsbegehungen bei Antragstellung durchgeführt werden müssen.

Darüber hinausgehend gibt die DAkkS vor, dass auch für die gesetzlich vorgeschriebene Überwachungen der Augenoptikbetriebe zwingend Begehungen erfolgen müssen. Diese müssen zweimal in der 5-Jahres-Frist stattfinden, d. h. ca. alle 20 Monate. Der Aufwand sowohl für die Präqualifizierungsstellen als auch für die Leistungserbringer wird deutlich größer werden. Dies gilt auch für bereits bestehende Präqualifizierungen. Leider wird sich dies in Zukunft auch bei den Kosten für eine Präqualifizierung niederschlagen.

Betriebsbegehungen

Zur Feststellung, ob die sachlichen und räumlichen Anforderungen für bestimmte Bereiche (Gläser, Kontaktlinsen, Vergr. Sehhilfen) erfüllt werden, sind Betriebsbegehungen mit Inventarprüfung durchzuführen. Begehungen sind durch fachkundige Personen zu erfolgen, welche über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen sowie Erfahrungen mit den einzelnen Medizinprodukten und Hilfsmittelversorgungen haben. Die Betriebsbegehungen werden schriftlich protokolliert.