Überbetriebliche Lehrunterweisung der Auszubildenden

Das BTZ für Augenoptik ist auf die Erfordernisse der Ausbildungsordnung für das Augenoptikerhandwerk ausgerichtet. Auf 175m² Werkstattfläche sind 20 hochmoderne Arbeitsplätze für die überbetriebliche Lehrunterweisung eingerichtet. Im Laufe eines Ausbildungsjahres werden ca. 330 Auszubildende aus den Ländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern in allen drei Lehrjahren von der G/AU bis zur AU/4 betreut.

Für Ihre betriebliche und private Planung finden Sie anbei die Übersicht der geplanten Lehrlingsunterweisungen in unserem BTZ für Augenoptik in Rathenow.

Planung der ÜLU-Kurse 2023/24 (PDF-Datei)

Planung der ÜLU-Kurse 2024/25 (PDF-Datei)

Den Auszubildenden stehen unter der Anleitung unserer beiden Ausbilder/innen modernste Schleifautomaten (u.a. Essilor Kappa, Weco Edge 550, E1000), Lötstationen, Rillgeräte, Messtechnik und vieles mehr zur Verfügung. Mit den in den Jahren 2012 und 2015 getätigten Investitionen konnte die Effizienz und Qualität der Ausbildung noch einmal gesteigert werden.

Auch für die Anpassung und Verkauf steht ein moderner Trainingsraum mit computergesteuerten Anpasssystemen (Zeiss: iTerminal 2; Rodenstock: impressionist; Essilor: visioffice), Videotechnik sowie vernetzten PC-Arbeitsplätzen zur Verfügung. Eine Berufsschule für die theoretische Augenoptiker-Ausbildung ist am Ort. Die Unterbringung wird durch ein modernes Internat abgesichert.

Seit Bestehen der Einrichtung haben wir in Rathenow über 2000 Lehrlinge in der überbetrieblichen Lehrunterweisung ausgebildet, die Gesellenprüfung abgenommen und als Fachkräfte in das Berufsleben entlassen.

Förderung durch den Europäischen Sozialfonds

Die überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen im Handwerk werden durch das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und durch ESF-Förderprogramme (Förderperiode 2021 – 2027) gefördert. Ziel der Richtlinie ist es, Jugendlichen eine betriebliche Ausbildung in Brandenburger Betrieben zu ermöglichen. Das Vorhaben dient dazu, die Ausbildungsbereitschaft von Betrieben zu stärken, die Ausbildungsqualität am Lernort Betrieb zu verbessern und die Einmündung von Ausbildungsplatzsuchenden in Ausbildung zu steigern. Die überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen dienen der Ergänzung der betrieblichen Ausbildung im Handwerk.

Ziele und (erwartete) Ergebnisse: Qualifizierte Ausbildung im Verbundsystem auf der Grundlage der PAV-Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie – Förderung von Teilnehmenden an überbetrieblichen Kursen im Handwerk im Jahr 2024 und deren Internatsunterbringung

Gefördert aus Mitteln der Europäischen Union und des Landes Brandenburg.

Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk im Handwerkskammerbereich Berlin

Einhaltung des Landesmindestlohns

Seit dem 17.07.2022 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 13,00 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz für das Land Berlin (LMiLoG Bln)* und liegt damit über dem Bundesmindestlohn. Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfänger*innen sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern*innen (ohne Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz)** mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Die genannte Verpflichtung ist einzuhalten. Anderenfalls kann es zur Folge haben, dass eine Förderung abgelehnt oder eine gewährte Förderung zurückgenommen wird. Auf Verlangen sind der Bewilligungsstelle anonymisierte Lohnnachweise vorzulegen. Wir bitten um eine umgehende Rückmeldung an uns, sofern Sie die Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes nicht einhalten.

* Mindestlohngesetz für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz – LMiLoG Bln) vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922) zuletzt geändert durch Art. 8 G zur Änd. des Bürger- und PolizeibeauftragtenG und weiteren Gesetze vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30)

** Hier sind alle Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, auch die Ungeförderten, inbegriffen. Arbeitnehmer*in im Sinne des LMiLoG Bln ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte*r gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind (§ 3 Abs. 1 LMiLoG Bln). Als Arbeitnehmer*innen gelten nicht Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 2 LMiLoG Bln).